Luxemburgs Haushaltsgesetzentwurf für 2027: Geplante Änderungen im Bereich der direkten Steuern
Luxemburgs Haushaltsgesetzentwurf für 2027: Geplante Änderungen im Bereich der direkten Steuern
Aktuell können steuerliche Verluste, die nach dem 31. Dezember 2016 entstanden sind, höchstens 17 Jahre vorgetragen werden. Für Verluste, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, ist dagegen der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich.
Der Haushaltsgesetzentwurf 2027 sieht vor, diese Beschränkung aufzuheben und damit für sämtliche steuerlichen Verluste, unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt, wieder einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag einzuführen.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich bestätigt, dass die vorgeschlagene Änderung neben neu entstehenden Verlusten auch für nach dem 31. Dezember 2016 entstandene steuerliche Verluste gelten soll.
Beseitigung einer möglichen Inkongruenz im Rahmen des Schachtelprivilegs
Die vorgeschlagene Reform wäre insbesondere für luxemburgische Holdinggesellschaften relevant, da sie eine mögliche Asymmetrie beseitigen würde, die sich aus dem Zusammenspiel der 17-jährigen Verlustvortragsbegrenzung und dem im Rahmen des luxemburgischen Schachtelprivilegs geltenden "Recapture"-Mechanismus ergibt.
Nach geltendem Recht können Aufwendungen und Wertberichtigungen im Zusammenhang mit unter das Schachtelprivileg fallenden Beteiligungen steuerliche Verluste verursachen, die nur 17 Jahre vorgetragen werden können. Diese Aufwendungen und Wertberichtigungen können jedoch bei einer späteren Veräußerung der betreffenden Beteiligung weiterhin dem “Recapture” unterliegen und damit zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, selbst wenn die entsprechenden Verlustvorträge bereits verfallen sind.
Dies kann zu einer asymmetrischen steuerlichen Behandlung führen: Die ursprünglichen Verlustvorträge stehen möglicherweise nicht mehr zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Einkünften zur Verfügung, während die entsprechenden Aufwendungen oder Wertberichtigungen bei der Veräußerung weiterhin nachzuversteuern sind.
Die vorgeschlagene Wiedereinführung des zeitlich unbegrenzten Verlustvortrags würde diese potenzielle Inkongruenz beseitigen und eine größere Kohärenz zwischen der steuerlichen Behandlung beteiligungsbezogener Aufwendungen und dem späteren Nachversteuerungsmechanismus gewährleisten.
Neben Holdinggesellschaften würden auch Unternehmen mit langen Investitionshorizonten, hohen Anlaufkosten oder erheblichen angesammelten steuerlichen Verlusten von der Reform profitieren.
Als weitere Maßnahme ist vorgesehen, den regulären Körperschaftsteuersatz ab dem Steuerjahr 2027 von 16 % auf 15 % zu senken. Unter Berücksichtigung des Zuschlags von 7 % (zugunsten des Beschäftigungsfonds) auf die Körperschaftsteuer und der in Luxemburg-Stadt geltenden Gewerbesteuer würde sich die kombinierte Unternehmenssteuerbelastung wie folgt verringern:
| Steuerkomponente | 2026 | 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 16,00% | 15,00% |
| Zuschlag (Beschäftigungsfonds) | 1,12% | 1,05% |
| Gewerbesteuer (Luxemburg-Stadt) | 6,75% | 6,75% |
| Kombinierter Unternehmenssteuersatz | 23,87% | 22,80% |
Der kombinierte Unternehmenssteuersatz für Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg-Stadt würde somit von 23,87 % auf 22,80 % sinken. Dies entspricht einer Verringerung um 1,07 Prozentpunkte.
Der ermäßigte Körperschaftsteuersatz soll ebenfalls um 1% von 14 % auf 13 % gesenkt werden. Gleichzeitig soll die Einkommensobergrenze für die Anwendung dieses Steuersatzes von 175.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben werden. Der reguläre Körperschaftsteuersatz von 15 % soll künftig für steuerpflichtige Einkommen von mehr als 250.000 EUR gelten, gegenüber der derzeitigen Grenze von 200.000 EUR. Zwischen den beiden Steuersätzen ist weiterhin ein gleitender Übergang vorgesehen.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Verlängerung der steuerlichen Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Gesellschaftsanteile, von sechs auf zwölf Monate vor. Diese Änderung betrifft insbesondere die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen natürlicher Personen sowie Nichtansässiger.
Veräußerungsgewinne im Privatvermögen, die innerhalb dieser Frist erzielt werden, unterliegen grundsätzlich der regulären Einkommensbesteuerung. Bei wesentlichen Beteiligungen von mehr als 10 % soll die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes maßgebliche Haltefrist ebenfalls auf zwölf Monate verlängert werden. Die Neuregelung kann auch Auswirkungen auf die Besteuerung bestimmter Veräußerungsgewinne nichtansässiger Anteilseigner sowie auf Carried-Interest-Einkünfte haben.
Die genannten Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuern sowie weitere steuerliche Änderungen sind im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2027 enthalten und bedürfen noch der Zustimmung des Parlaments.
Bei Verabschiedung in der vorgeschlagenen Form würden diese Änderungen eine weitere positive Entwicklung für das luxemburgische Unternehmenssteuerumfeld darstellen.
Während die Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitablen Unternehmen unmittelbar zugutekäme, könnte die Abschaffung der 17-jährigen Verlustvortragsbegrenzung insbesondere für Holdinggesellschaften und Investitionsstrukturen langfristig noch bedeutendere Auswirkungen haben.
BDO Luxemburg wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin verfolgen und Sie über wesentliche Entwicklungen informieren.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zu den geplanten Änderungen im Bereich der direkten Unternehmenssteuern und deren möglichen Auswirkungen zur Verfügung.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie gemeinsam mit unseren spezialisierten Kolleginnen und Kollegen auch bei Fragen zu den weiteren vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der persönlichen Einkommensteuer.